Gesetze / Binnenschifferausbildungsverordnung
BinSchAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2022
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.